Plugin Slider

AGB

AGB für Werbung hier im .pdf Format


AGB für Werbung Textversion

Allgemeine Vertragsbedingungen für Werbung, Stand 12/2019

Die Übernahme des Auftrages erfolgt gemäß den nachstehend folgenden Bedingungen.

1) Gegenstand der Leistung, sind die in den Mediadaten aufgeführten Produkte. Insbesondere Anzeigenschaltung in der Vereinszeitschrift, Bandenwerbung und Werbung auf unserer Website.

2) Angebote

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Geringfügige technisch bedingte Abweichungen vom Angebot bzw. technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen in Folge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die SpVgg Steinkirchen hergeleitet werden können.

2.3 In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder –fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich festgelegt worden sind.

3)   Zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungen ist die SpVgg Steinkirchen auf die Unterstützung des Kunden angewiesen. Der Kunde wird daher CUNet GmbH in dem erforderlichen Umfang bei der Erbringung der Leistungen unterstützen. Insbesondere Bei Auftragserteilung werden die zur Anfertigung der Werbeflächen/Anzeigen oder zur Anfertigung eines Entwurfs erforderlichen Angaben und Unterlagen bis spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung an die SpVgg übergeben. Sollte der Auftraggeber der SpVgg keine Text- und Gestaltungsunterlagen zur Verfügung stellen, so ist die SpVgg trotzdem berechtigt die Leistung zur Abrechnung zu bringen.

4) Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Leistungserbringung.

4.2 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

4.3 Der Kunde zahlt spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. 

4.4   Für den Eintritt des Zahlungsverzugs und seine Folgen gelten die gesetzlichen Regelungen.

5)  Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet die SpVgg Steinkirchen e.V.. Weitergehend haftet die SpVgg nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie dann, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht).

5.1   Außer im Falle der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ist die Haftung der SpVgg auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5.2   Bei nicht erbrachter Werbemaßnahme, wie z.B. Nichtschaltung der Anzeige, Systemausfälle der Website über 5% im Jahresmittel, Verlust oder Beschädigung der Bandenwerbung, begrenzt sich der maximale Ersatz- oder Schadenersatzanspruch auf die zeitliche Gutschrift der Höhe der beauftragten Werbemaßnahme, welche nicht erbracht wurde. Ein weiterer Schaden darüber hinaus, kann nicht geltend gemacht werden.

5.3   Bei Vorsatz ist die Haftung in jedem Falle auf die Vertragssumme beschränkt.

5.4   Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

5.5   Die Verjährungsfrist für die Rechte gemäß vorstehendenden Absätzen der Schadensersatzansprüche beträgt 1 Jahr. 

6)      Mündliche Absprachen mit dem Beauftragten des Auftragnehmers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich auf dem Auftrag vermerkt sind. Diese Bestimmung kann durch den Beauftragten des Auftragnehmers nicht aufgehoben werden. Konkurrenzausschluss darf aufgrund bestehender, eventueller Verpflichtungen aus anderen Verträgen nicht gewährt werden.

7)  Die teilweise oder völlige Zurückhaltung von Beträgen ist nicht zulässig. Die Aufgabe oder Übertragung eines Geschäfts, für welches der Werbeauftrag erteilt wurde, ist ohne Einfluss auf die vertraglichen Pflichten des Auftraggebers.

8)  Die Rechte aus dem Vertrag können nur mit Zustimmung von CUNet GmbH auf Dritte übertragen werden; hiervon ausgenommen ist die Übertragung auf mit dem Kunden im Sinne von § 15 AktG verbundene Unternehmen. 

9)  Für die Vertragsbeziehung gilt deutsches Recht.

10)   Gerichtsstand ist Pfaffenhofen an der Ilm

Weitergehende Bedingungen zur Bandenwerbung:

1. Der Werbeträger (Bande) selbst bleibt Eigentum der SpVgg Steinkirchen. Der Werbeträger wird mittels Foliendruck (Werbefläche) bezogen und von der SpVgg nach den Angaben des Auftraggebers hergestellt. Es gelten die dafür üblichen technischen Möglichkeiten einer Druckerei. Etwaige Sonderwünsche können ggf. gegen Aufpreis durchgeführt werden. Sonderfarben, Beschichtung etc.

2. Die SpVgg ist berechtigt jederzeit den Standplatz des Werbeträgers am Spielfeld neu zu orientieren.

3. Das Abhandenkommen von Werbeflächen ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Eingang der Anzeige beim Auftraggeber und bis zu 30 Tage nach dem Ereignis sind jegliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

Gewährleistungsansprüche sind weiterhin insoweit ausgeschlossen, als sie auf eine saisonbedingte Schließung des Werbeortes und aus einer saisonbedingten Entfernung der Werbeflächen hergeleitet werden können.

4. Die Werbefläche ist dem Spiel- und Trainingsbetrieb ausgesetzt. Beschädigungen sind üblich und lassen sich nicht vermeiden. Ebenso ist die Lichtechtheit des Werbeaufdruckes von begrenzter Dauer. Die Werbefläche sollten daher bestens vom Auftraggeber alle 3 Jahre neugestaltet und erneuert werden. Sollte in diesem Zeitraum, aus welchem Grund auch immer die Werbefläche und/oder der Werbeträger so stark beschädigt oder unansehnlich sein, dass eine Neugestaltung/Reparatur notwendig wird, so trägt die SpVgg die Kosten am Werbeträger und der der Auftraggeber an der Werbefläche.

5. Der Auftrag/Vertrag wird zunächst für die Dauer von 3 Jahren (Mindestlaufzeit) festgelegt und verlängert sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Die Laufzeit beginnt mit der Erstmontage der Werbefläche. Nach der Mindestlaufzeit ist der Vertrag jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres kündbar. Kündigungen haben schriftlich per Einschreiben zu erfolgen.

6. Mit dem Tag der Anbringung der Werbeflächen ist die ermittelte Rechnungssumme fällig. Die Abrechnungen erfolgen kalenderjährlich, ggf. anteilig im ersten Kalenderjahr.